Einkaufsbedingungen Sonnenhof
Allgemeine Einkaufsbedingungen für
Lieferungen und Leistungen der Diakoneo Sonnenhof Schwäbisch Hall gGmbH
(Dezember 2022)
1. Geltungsbereich
1.1. Lieferungen des Auftragnehmers (AN) an der Diakoneo Sonnenhof Schwäbisch Hall gGmbH (AG) als Auftraggeber richten sich ausschließlich nach diesen Einkaufsbedingungen sowie etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN werden insgesamt nicht Vertragsinhalt, selbst wenn der AG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch, falls der AN gesondert hervorhebt, dass er nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern will oder der AG im Einzelfall den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferungen vorbehaltlos angenommen werden. Jeglichen Bestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2. Lieferungen im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind sowohl Warenlieferungen als auch Werk und Dienstleistungen.
1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten bis zum Widerruf durch den AG auch für alle zukünftigen Lieferungen des AN, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Vereinbarte Abweichungen gelten nur für die Lieferung, für die sie schriftlich bestätigt wurden.
2. Bestellungen
2.1. Lieferungen erfolgen nur aufgrund von Bestellungen des AG. Bestellungen des AG sind nur verbindlich, wenn sie vom AG schriftlich oder elektronisch erteilt oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung schriftlich oder elektronisch vom AG bestätigt werden. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen der Bestellung.
2.2. Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG Dritte mit der Durchführung der Lieferung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen.
3. Lieferumfang
3.1. Der Lieferumfang bestimmt sich nach der vom AG erteilten Bestellung.
3.2. Notwendige Schutzvorrichtungen, Ursprungsnachweise sowie in den EU-Amtssprachen ausgestellte Lagerungs-, Montage-, Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter sind, sofern erforderlich, kostenlos mitzuliefern. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für die Wartung und Instandsetzung der Lieferung erforderlich sind.
3.3. Der AN verpflichtet sich, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Auf Verlangen des AG wird der AN kostenfrei ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Dokumente, Verpackung
4.1. Die Lieferung erfolgt verzollt, einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung, DDP benannter Bestimmungsort, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
4.2. Jede Lieferung ist dem AG spätestens mit Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen. Teillieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
4.3. Die Lieferung erfolgt ordnungsgemäß verpackt. Überflüssige sowie nicht umweltgerechte Verpackungen sind zu vermeiden. Der AG ist nach seiner Wahl berechtigt, die Verpackungen auf Kosten des AN an diesen zurückzugeben, zu verwerten oder zu entsorgen. Für gesondert in Rechnung gestellte Verpackungen erstattet der AN dem AG bei Rückgabe 2/3 des Rechnungswertes, sofern sich diese in gutem Zustand befinden.
5. Liefertermin, Vertragsstrafe, Ersatzvornahme
5.1. Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung sind der Eingang der mangelfreien und vollständigen Lieferung, die Erbringung der mangelfreien und vollständigen Leistung oder, sofern vereinbart, die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG am benannten Bestimmungsort. Lieferungen haben zu den geschäftsüblichen Zeiten zu erfolgen. Diese sind beim AG anzufragen.
5.2. Der AN hat dem AG absehbare Überschreitungen der Liefertermine und -fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6. Lieferunterbrechung und Rücktritt
6.1. Der AG ist ferner berechtigt, die gesetzlichen Rücktrittsrechte auszuüben.
6.2. Tritt der AG ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, entfallen die Zahlungsansprüche des AN. Erfolgte Anzahlungen sind unverzüglich und ohne Abzug an den AG zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN besteht nicht.
7. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferverpflichtungen ist, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, der vom AG benannte Bestimmungsort. Ist ein solcher nicht benannt, ist Erfüllungsort der Sitz des AG.
8. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Die Preise verstehen sich DDP „Geliefert verzollt“ an den in der Bestellung benannten Bestimmungsort, inkl. gesetzliche Umsatzsteuer, einschließlich Verpackung, sofern schriftlich nicht anders vereinbart. Die Preisbestandteile sind vom AN gesondert auszuweisen.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach Wahl des AG.
9.2. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung in einfacher Ausfertigung, nach vollständig erbrachter Lieferung oder, sofern vereinbart, nach Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG. Eine vorzeitige Lieferung oder Teillieferung berühren die Zahlungsfrist nicht.
9.3. Eine ordnungsgemäße Rechnung hat den gesetzlichen Vorgaben sowie den Vorgaben der Bestellung zu entsprechen. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim AG eingegangen. Rechnungen müssen, sofern nicht anders vereinbart, in EUR ausgestellt werden. Online-Rechnungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
9.4. Die Zahlungen erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage nach Rechnungserhalt unter Abzug von 3% Skonto oder 30 Tage netto. Der Skontoabzug ist auch dann zulässig, wenn der AG aufrechnet oder Zahlungen wegen Mängeln zurückhält; die Skontofrist beginnt nach vollständiger
Beseitigung der Mängel.
9.5. Der AG gerät ohne Mahnung nicht in Zahlungsverzug.
9.6. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt nachträglicher Ansprüche.
10. Gewährleistung
10.1. Der AN gewährleistet, dass alle Lieferungen frei von Mängeln sind, mit der Bestellung und ihren Spezifikationen übereinstimmen, für die bestimmungsgemäße Verwendung und Gebrauch geeignet sind und den neusten anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen einschließlich den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern schriftlich nicht anders vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme oder Endabnahme der Lieferung durch den AG. Ist eine Inbetriebnahme oder Endabnahme nicht vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Anlieferung beim AG.
10.3. Der AG prüft die Lieferung innerhalb 5 Tagen auf äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Festgestellte Mängel werden dem AN unverzüglich angezeigt. Nicht äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen werden dem AN angezeigt, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt wurden. Die Anzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Mangels erfolgt.
10.4. Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln ist der AG berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl geltend zu machen.
11. Software
Der AG ist berechtigt, die zur Lieferung gehörige Software einschließlich Dokumentation in dem für die vertragsgemäße Verwendung der Lieferung erforderlichen Umfang zu nutzen.
11.2. Der AN prüft die Software vor deren Auslieferung und Installation durch aktuelle, marktübliche Virenschutzprogramme auf Viren, Trojaner oder andere Computerschädlinge.
12. Außenwirtschaftsrecht
Auf die Geschäftsverbindung mit dem AG darf der AN nur mit schriftlichem Einverständnis des AG hinweisen. Der AN ist nicht berechtigt, Handelsnamen, Logos oder Warenzeichen des AG zu verwenden.
13. Teilunwirksamkeit
Ist oder wird eine Bestimmung eines Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. AN und AG werden sich um die Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt. Erfolgt keine Einigung, entscheidet das Gericht.
14. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
14.1. Gerichtsstand ist Sitz des AG. Der AG ist jedoch auch berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des AN geltend zu machen.
14.2. Für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Compliance-Hinweis
Wir machen darauf aufmerksam, dass unsere Mitarbeiter angewiesen sind, alle geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Werte und Grundsätze strikt einzuhalten. Insbesondere dürfen unsere Mitarbeiter keine unangemessenen Vorteile und Zuwendungen fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.